Unabhängig davon, ob es um die Aufklärung von Vandalismus- oder Diebstahlfällen oder die reine Prävention von Straftaten geht – heute bedienen sich zahlreiche Unternehmen dafür einer zeitgemäßen Videoüberwachung der Arbeitsplätze und des Firmengeländes. Hochauflösende Kameras gehören in diesem Zusammenhang beispielsweise zu einem wichtigen Bestandteil des elektronischen Einbruchsschutzes.
Allerdings dürfen Geschäftsführer und Unternehmer die Installation von Videokameras nicht ohne Grund vornehmen – diesbezüglich gelten nämlich per Gesetz strenge Vorschriften. Diese sollten auf jeden Fall eingehalten werden, um Bußgelder und vielleicht sogar Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Leider ist die Gesetzeslage aber nicht immer eindeutig. Außerdem unterliegen die Regelungen kontinuierlichen Veränderungen.
Daher ist es empfehlenswert, zu den Videoüberwachungssystemen stets eine fundierte Beratung von einem Fachbetrieb oder einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. Der folgende Artikel liefert außerdem einen allgemeinen Überblick dazu, was bei der Anbringung von Überwachungskameras grundsätzlich zu beachten ist.
Überwachung des Firmengeländes
Jeden Ort zu jeder Zeit mit Hilfe einer Videokamera zu überwachen, ist nicht erlaubt. Die Regelungen dazu finden sich unter anderem in der DSGVO, der Datenschutzgrundverordnung, und dem BDSG, dem Bundesdatenschutzgesetz. Bei diesen stehen vor allem die Persönlichkeitsrechte, beispielsweise der Mitarbeiter oder Kunden, im Fokus.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, das Firmengelände zu überwachen, allerdings müssen strenge Grenzen berücksichtigt werden. So muss für den Einsatz der Überwachungskameras etwa immer ein berechtigter Grund bestehen. Zulässig ist eine Überwachung per Videokamera nur dann, wenn andere Ausstattungen, wie Alarmsysteme oder einbruchssichere Türen, zum Schutz des Hausrechts oder des Eigentums nicht ausreichen würden. Darüber hinaus dürfen die Kameras keine Töne aufnehmen. Ihre Aufnahmen müssen sich zudem auf das eigene Grundstück beschränken. Unternehmen sollten auch auf ihr zur Verfügung stehendes Budgets für die Anschaffung der Sicherheitskameras achten – hier hilft etwa ein praktischer Preisvergleich.
Wichtig ist auch, dass alle Personen, die von der Videoüberwachung betroffen sein könnten, über diese zu informieren sind – mindestens durch ein auffälliges Hinweisschild. Allerdings ist es in der Regel nötig, dieses durch einen Aushang zu ergänzen, der weitere Angaben erläutert. Soll die Kameraüberwachung an einem Mietobjekt eingesetzt werden, müssen die Betroffenen sogar ihre explizite Einwilligung dazu erteilen.
Eine dauerhafte Speicherung der Aufnahmen ist untersagt. Die Dateien sollten somit nach der Empfehlung von Datenschutzexperten nach 48 bis 72 Stunden gelöscht werden.
Sind Überwachungskameras am Arbeitsplatz erlaubt?
Besonders heikel zeigt sich die Angelegenheit, wenn Mitarbeiter durch Kameras an ihrem Arbeitsplatz überwacht werden sollen. In diesem Szenario ist nicht nur der Daten-, sondern auch der Arbeitsschutz zu berücksichtigen. Die meisten Angestellten fühlen sich durch installierte Kameras ständig unter Kontrolle durch ihren Arbeitgeber. Somit sollten Unternehmen im Vorfeld die Vor- und Nachteile von Überwachungskameras an den Arbeitsplätzen sorgfältig abwägen.
Zudem ist es zwingend nötig, einen handfesten Grund für die Überwachung vorbringen zu können. Die generelle Überwachung der Arbeitsleistung oder Arbeitszeit ist dabei nicht ausreichend. Die Arbeitnehmer, die von den Aufzeichnungen betroffen sind, müssen darüber hinaus ihr schriftliches Einverständnis abgeben.
Für Arbeitgeber besteht auch die Pflicht, die Mitarbeiterschaft über den Zweck der Videoüberwachung zu unterrichten. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Angestellten eher in einem privaten Bereich bewegen, dürfen niemals überwacht werden, wie etwa Umkleiden, Schlafbereiche, Sanitäranlagen oder Pausenräume. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betroffenen die Videoüberwachung klar erkennen müssen – die Kameras dürfen also nicht versteckt aufgestellt werden.
Foto: titikul_b @stock.adobe.com